Überhöhte Abstandszählungen zuverlässig identifizieren
Seit dem 1. Juni 2015 greift im Kontext der Wohnungssuche das Bestellerprinzip. Gemäß diesem Passus trägt der Vermieter die Maklergebühren, wenn er einen Makler mit der diesbezüglichen Wohnungsvermittlung beauftragt hat. Ausschließlich Wohnungssuchende, die einen Makler zwecks Wohnungssuche eingeschaltet haben, müssen die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehenden Kosten zahlen.
Häufig umgehen zahlreiche Vermieter diese gesetzliche Regelung und holen sich die Kosten für die Maklerprovision mit Hilfe exorbitanter Abstandszahlungen zurück. Exemplarisches Beispiel für entsprechend unverhältnismäßige Abstandszahlungen sind etwa sehr hohe Zahlungen für Küchen, die bereits in der Wohnung installiert sind. Laut gesetzlichen Regularien sind in diesem Kontext anfallende Summen als objektiv überhöht zu verstehen, die mehr als 50 % über den temporären Zeitwert des jeweiligen Gegenstandes angesiedelt sind.
Etwaige überteuerte Abstandszahlungen rechtskräftig zurückfordern
Orientierung zur Ermittlung eines angemessenen Zeitwerts gibt die Faustformel; Ursprünglicher Kaufpreis abzüglich jeweils 10 % pro Altersjahr des betreffenden Gegenstandes. Wer im Rahmen der Wohnungssuche auf entsprechende Methoden gestoßen ist und bereits unwissentlich objektiv überhöhte Abstandszahlungen entrichtet hat, kann im Sinne aktueller Rechtsprechung innerhalb von drei Jahren gezahltes Geld zurückverlangen.